DEFINITIONEN
In diesen Bedingungen versteht sich unter:
- Bedingungen: die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, und Arbeitstage: alle Tage mit Ausnahme von Sams- und Sonntagen, 1. Januar, 2. Ostertag, Himmelfahrt, 2. Pfingsttag, 1. und 2. Weihnachtstag. Tage, die von der Regierung als nationale Feiertage festgelegt wurden oder werden, sowie der Tag, an dem der Geburtstag von S. M. dem König, offiziell gefeiert wird;
- Tage: alle Kalendertage;
- Vertrag: jeder Kauf- und Verkaufsvertrag;
- Dauer der Vereinbarung: der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragserteilung und dem Ende der vereinbarten Lieferfrist;
- geistige Eigentumsrechte: Markenrecht und/oder Patentrecht;
- Eigenmarke: alle Produkte, unabhängig davon, ob sie auf Muster(n) und/oder Zeichnung(en) und/oder Foto(s) basieren, die vom Käufer stammen und die vom Verkäufer ausschließlich auf Basis der von diesem bereitgestellten Materialien hergestellt werden;
- Label/Marke(nzeichen): Kennzeichnung und/oder Wort und/oder Abbildung, welche(s) vom Käufer stammt und/oder auf einem vom Käufer erworbenen Produkt anzubringen ist.
- ANGEBOTE
Alle Angebote gelten als unverbindliche Angebote, die auch nach Annahme widerrufen werden können, falls nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Falls dieser Widerruf nicht innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Annahme erfolgt, gilt der Vertrag als geschlossen.
– - BESTELLUNGEN
Jeder zwischen dem Verkäufer und Käufer geschlossene Vertrag/jede aufgegebene Bestellung ist für beide Parteien vollständig bindend, falls der Verkäufer/Käufer nicht innerhalb von 12 Tagen nach Zustandekommen des Vertrags/der Bestellung eine begründete schriftliche Mitteilung zusendet, dass er den Vertrag auflöst. Der Verkäufer hat dieses Recht in jedem Fall, wenn aus den Informationen der Kreditauskunft und/oder des Kreditversicherers des Verkäufers hervorgeht, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist.
– - ABRUF UND ABNAHMEN
3.1 Unter einem Abrufauftrag versteht man einen Auftrag, bei dem der Zeitpunkt der Lieferung davon abhängt, wann der Käufer ihn abruft. Wurde kein Zeitpunkt für den Abruf vereinbart, gilt in diesem Fall der letzte Tag der Lieferfrist als der Liefertermin.
3.2 Bei einem Abrufauftrag erfolgt die Lieferung, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, beginnend mit dem ersten Arbeitstag nach dem Arbeitstag, an dem der schriftliche Abruf beim Verkäufer eingegangen ist. Falls in der Bestellung oder Bestellbestätigung kein Zeitpunkt angegeben ist, kann die Lieferung auch früher stattfinden.
3.3 Im Falle eines verspäteten Abrufs hat der Käufer Anspruch auf eine zusätzliche Abruffrist von 8 Arbeitstagen, beginnend mit dem ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem er eine schriftliche Abrufaufforderung seitens des Verkäufers erhalten hat. Es besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Abruffrist, wenn für den Abruf ein Endtermin vereinbart wurde.
3.4 Bei verspätetem Abruf verlängert sich die Lieferfrist oder verschiebt sich der Liefertermin um 15 Arbeitstage, es sei denn, es handelt sich um Waren, die zum vereinbarten Abrufzeitpunkt versandbereit sein müssen.
3.5 Hat der Käufer auch innerhalb der zusätzlichen Frist keinen Abruf getätigt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung an den Käufer auszuführen oder auf Kosten und Gefahr des Käufers, einschließlich der Gefahr von Qualitätseinbußen, in seinem Lager oder anderweitig einlagern. Durch eine solche Einlagerung gelten die Waren als geliefert. Der Käufer ist über eine solche Einlagerung unverzüglich schriftlich, mit Zusendung der Rechnung für diese Lieferung zu benachrichtigen.
3.6 Falls der Käufer die Annahme der Waren verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren auf die Art und mit den Folgen einzulagern, wie in Absatz 5 vorgesehen.
– - LIEFERUNG
4.1 Die Lieferung gilt als erfolgt:
a. wenn die Waren durch oder im Namen des Käufers abgenommen werden, durch Entgegennahme der Waren;
b. bei Versand durch Einschalten eines professionellen Transporteurs, durch die Übergabe der Waren an den Transporteur;
c. bei Versand mithilfe eines Transportmittels des Verkäufers, durch Lieferung an Haus oder an das Lager des Käufers.
4.2 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung unterliegen die Waren dem Risiko des Käufers.
4.3 Außer bei Abholung der Waren bietet der Verkäufer eine Versicherung zugunsten des Käufers bis zur Höhe des Verkaufspreises und übernimmt die Kosten dafür auf eigene Rechnung. Versichert wird das übliche Transportrisiko, es wird also keine Versicherung gegen höhere Gewalt oder andere außergewöhnliche Risiken abgeschlossen. Im Schadensfall hat der Verkäufer den Schaden mit dem Versicherer zu regulieren.
4.4 Falls die Waren aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, nicht versendet werden können, gilt die Lieferpflicht als erfüllt, wenn er dem Käufer die Waren zur Verfügung stellt und diesen innerhalb von 6 Arbeitstagen nach dem Datum, an dem die Waren für den Versand bereitgestellt wurden, schriftlich darüber informiert. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist an dem Tag, an dem der Verkäufer liefern konnte.
– - LIEFERFRIST
5.1 Bezüglich des Liefertermins kann ein Datum oder eine Frist mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Dauer des Vertrags mindestens 7 Arbeitstage betragen muss. Falls die Lieferfrist nur mit „Speed“, „Sofort“, „aus dem Vorrat“ oder ähnlichen Begriffen angegeben, wird davon ausgegangen, dass der Käufer und der Verkäufer eine Lieferfrist von 10 Tagen vereinbart haben, beginnend mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrags. Falls keine Lieferfrist angegeben wurde, gilt, dass der Käufer und der Verkäufer eine Lieferfrist von 30 Arbeitstagen vereinbart haben, beginnend mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrags.
5.2 Der Verkäufer hat Anspruch auf eine Vorlieferungsfrist von 10 Arbeitstagen, die 10 Tage vor dem Liefertermin endet.
5.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 hat der Verkäufer Anspruch auf eine Nachlieferungsfrist von 10 Arbeitstagen, die am Tag nach Ablauf der Lieferfrist bzw. am Tag nach dem Lieferdatum beginnt.
5.4 Es besteht kein Anspruch auf eine Nachlieferungsfrist:
a. wenn die Vertragslaufzeit nicht mehr als 10 Arbeitstage beträgt;
b. für Abrufaufträge mit Bezug auf Waren, die in dem vereinbarten Zeitraum für den Abruf für den Versand bereitstehen müssen.
5.5 Waren, deren Lieferung nach Ablauf der Nachlieferungsfrist bzw. nach dem Liefertermin erfolgt, dürfen vom Käufer abgelehnt werden oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt durch den Verkäufer auf dessen Kosten zurückgesendet werden. Andernfalls gilt die Lieferung der Waren als vom Käufer angenommen.
5.6 Der Käufer kann nur Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung geltend machen, wenn er den Verkäufer nach Ablauf der Nachlieferungsfrist bzw. wenn kein Anspruch auf eine Nachlieferungsfrist besteht, nach dem Liefertermin oder nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich aufgefordert hat, seiner Lieferpflicht innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Versand der Aufforderung nachzukommen, und der Verkäufer in Verzug bleibt.
5.7 Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze wird der Vertrag als rechtsgültig aufgelöst angesehen, wenn oder sofern er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Lieferfrist ausgeführt wurde, falls die Überschreitung der Lieferfrist bzw. des Lieferdatums nicht auf Bitte des Verkäufers erfolgte oder die Folge eines verspäteten Abrufs durch den Käufer oder eines Aufschubs der Lieferung in den in Artikel 7 Absätze 2 ff. genannten Fällen ist und in diesem Fall eine rechtsgültige Auflösung besteht, bei der keine der Parteien Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Käufer vor Ablauf der genannten Frist von 3 Monaten die Erfüllung oder Auflösung des Vertrags und/oder Schadenersatz gemäß Absatz 6 verlangt hat.
– - REKLAMATIONEN
6.1 Unter Reklamationen werden sämtliche Beschwerden des Käufers bezüglich der Qualität und der Lieferung verstanden.
6.2 Reklamationen können nur geltend gemacht werden, wenn sie schriftlich eingereicht werden und das Schreiben des Käufers, das eine Beschreibung der Reklamation enthalten muss, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach der Lieferung beim Verkäufer angekommen ist, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Absätzen.
6.3 Betrifft die Reklamation nicht sichtbare oder anderweitig nicht erkennbare Mängel (versteckte Mängel), kann die Reklamation noch innerhalb von 12 Arbeitstagen, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, geltend gemacht werden, jedoch niemals später als 12 Monate nach dem Rechnungsdatum.
6.4 Reklamationen können nur in Bezug auf Waren geltend gemacht werden, die sich noch in dem Zustand befinden, in dem sie geliefert wurden, es sei denn, die Reklamation bezieht sich auf versteckte Mängel.
6.5 Geringfügige, handelsübliche oder technisch als unvermeidbar angesehene Abweichungen in Bezug auf Qualität, Quantität, Breite, Farben, Maße, Veredelung etc., stellen keinen Grund für eine Reklamation dar.
6.6 Im Falle einer berechtigten Reklamation hat der Verkäufer das Recht, die beanstandete Ware nachzubessern oder durch eine andere Ware gemäß der Bestellung zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die Neulieferung erfolgt:
a. wenn die Reklamation sichtbare Mängel betrifft: vor dem Liefertermin bzw. vor dem Ablauf
der Lieferfrist, zuzüglich der Dauer der Nachlieferungsfrist, wenn ein Anspruch darauf besteht,
oder innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der zurückgesendeten Waren.
b. wenn es sich um Mängel im Sinne von Absatz 3 handelt: innerhalb von 20 Arbeitstagen nach
Erhalt der zurückgesendeten Waren, jedoch spätestens 45 Arbeitstage nach dem Liefertermin bzw.
nach dem Ablauf der Lieferfrist.
– - BEZAHLUNG
7.1 Alle Rechnungen und Forderungen müssen dasselbe Datum aufweisen wie das der Lieferung der betreffenden Waren. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto.
7.2 Der Verkäufer hat, unbeschadet seiner sonstigen aus diesen Bedingungen und/oder dem Gesetz hervorgehenden Rechte, gegenüber dem säumigen Käufer das Recht:
a. sofortige Zahlung bei Übergabe der Ware an den Käufer (Nachnahme) und/oder eine Sicherheit für die Zahlung aller laufenden Verträge zu fordern;
b. die Lieferungen (sowie die Herstellung oder Verarbeitung der dafür bestimmten Waren) auszusetzen, unbeschadet seines Rechts, gleichzeitig oder später eine Sicherheit für die Zahlung zu fordern. Nachdem der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt hat, verfügt der Verkäufer über die Zeit für die Lieferung, die in Anbetracht der dann in seinem Betrieb bestehenden Möglichkeiten für die Produktion oder Verarbeitung erforderlich ist;
c. durch eine schriftliche Erklärung des Verkäufers von dem betreffenden Kaufvertrag insgesamt oder insoweit zurückzutreten, als er nicht erfüllt ist;
d. einen, mehrere oder alle laufenden Kaufverträge, mit denen der Käufer nicht in Verzug ist, durch eine schriftliche Erklärung des Verkäufers ganz oder insoweit aufzulösen, als sie nicht erfüllt worden sind. Die Ausübung der unter a, b und c aufgeführten Rechte kann erst erfolgen, nachdem der Verkäufer dem Käufer eine Frist von 3 Tagen gestellt hat, um seiner Zahlungsverpflichtung noch nachzukommen und der Käufer weiterhin in Verzug ist, während das unter d genannte Recht erst ausgeübt werden kann, wenn der Käufer einer Aufforderung des Verkäufers, eine Sicherheit für die Zahlung zu leisten, die der Käufer aufgrund des/der betreffenden Vertrag/Verträge schuldet, nicht innerhalb von 8 Tagen nachgekommen ist. Außer im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts kann der Verkäufer seine Wahl aus den in diesem Artikel genannten Rechten jederzeit ändern.
7.3 Falls der Käufer gemäß den Informationen einer Kreditauskunft und/oder des Kreditversicherers des Verkäufers gegenüber Dritten in Verzug ist und/oder nicht kreditwürdig ist und/oder als zahlungsunfähig gilt, hat der Verkäufer ohne Erfordernis der Inverzugsetzung die in Absatz 2 beschriebenen Rechte bezüglich aller laufenden Kaufverträge, soweit diese nicht erfüllt wurden.
7.4 Sollte am Fälligkeitstag keine Zahlung eingegangen sein, schuldet der Käufer auf den ausstehenden Betrag die gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119 A des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn der Verkäufer nach dem Fälligkeitsdatum Inkassomaßnahmen ergreifen muss, schuldet der Käufer außergerichtliche Kosten gemäß dem „Rapport-Voorwerk II“.
– - EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen auf Basis von Kaufverträgen gelieferten oder noch zu liefernden Waren vor, bis durch die Zahlung durch den Käufer folgende Forderungen erloschen sind:
a. Forderungen hinsichtlich der Gegenleistung für diese Waren;
b. Forderungen im Zusammenhang mit Arbeiten, die der Verkäufer in Ausführung der genannten Vereinbarungen zugunsten des Käufers verrichtet hat oder noch zu verrichten hat;
c. Forderungen aufgrund der Nichteinhaltung der genannten Vereinbarungen.
8.2 Waren gelten als nicht bezahlt, wenn der Käufer deren Bezahlung nicht nachgewiesen hat.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren auf erste Aufforderung seitens des Verkäufers zu zeigen und im Fall von Zahlungsverzug und in den in Artikel 7 Absatz c und d genannten Fällen auf Verlangen zurückzugeben. Für Waren, die gemäß diesem Artikel zurückgenommen werden, wird dem Käufer der Marktwert der Waren für den Lieferanten zum Zeitpunkt der Rücknahme der Waren gutgeschrieben.
8.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu veräußern oder zu belasten. Dem Käufer ist es jedoch gestattet, die Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern und zu übertragen. Diese Erlaubnis erlischt von Rechts wegen, wenn der Käufer mit den Forderungen, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, in irgendeiner Weise in Verzug gerät, einen vorläufigen Zahlungsaufschub erwirkt oder in Konkurs gerät. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren keinesfalls zur Sicherung von Forderungen Dritter überlassen.
– - HÖHERE GEWALT
9.1 Als höhere Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, den der Verkäufer oder der Käufer vernünftigerweise nicht berücksichtigen konnte und in dessen Folge die normale Erfüllung des Vertrags von der anderen Partei vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
9.2 Der Verkäufer bzw. der Käufer wird die andere Partei unverzüglich informieren, wenn bei ihm ein Fall höherer Gewalt eintritt.
9.3 Im Falle höherer Gewalt kann die andere Partei keinen Schadenersatz fordern.
9.4 Im Falle von höherer Gewalt müssen die Parteien Vereinbarungen über die Erfüllung des betroffenen Vertrags treffen.
9.5 Wenn ein Fall von höherer Gewalt dazu führt, dass der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist, einschließlich einer eventuellen Nachlieferungsfrist, um mindestens 20 Arbeitstage überschritten wird, hat die andere Partei das Recht, den betreffenden Vertrag, abweichend von den Bestimmungen in Absatz 4, durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen.
– - GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE UND EIGENMARKE
10.1 Der Verkäufer garantiert, dass die an den Käufer verkauften Produkte keine geistigen Eigentumsrechte verletzen, und stellt den Käufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten beruhen.
10.2 Die in Absatz 1 aufgeführte Garantie und Ansprüche gilt nicht für Produkte, die ganz oder teilweise gemäß Spezifikationen/Zeichnungen/Fotos des Käufers hergestellt werden oder werden sollen, sowie für Verletzungen eines geistigen Eigentumsrechts in Bezug auf Etikett/Marke/(nzeichen) und/oder vom Käufer stammende Muster im Falle von Eigenmarkenprodukten.
10.3 Der Käufer garantiert, dass er berechtigt ist, das Etikett/die Marke/das Markenzeichen sowie die von ihm bereitgestellten Muster und/oder Zeichnungen, mit denen die Eigenmarkenprodukte versehen werden sollen, zu verwenden, und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte in Bezug auf das Etikett/die Marke/das Markenzeichen sowie die von ihm bereitgestellten Muster und/oder Zeichnungen frei.
10.4 Im Falle einer berechtigten Reklamation von Eigenmarkenprodukten, bei der die beanstandeten Produkte nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Bedingungen repariert oder ersetzt werden können, ist der Verkäufer berechtigt, diese Produkte an Dritte zu verkaufen, wobei die Verpflichtung besteht, das Etikett/die Marke/das Markenzeichen des Käufers zu entfernen, oder, wenn die Entfernung des Etiketts/der Marke/des Markenzeichens ohne Beschädigung der beanstandeten Produkte nicht möglich ist, diese mit dem Etikett/der Marke/dem Markenzeichen des Käufers 1 Jahr nach Feststellung der Reklamation an Dritte zu verkaufen.
10.5 Wenn der Verkäufer Produkte ohne Etikett/Marke(nzeichen) verkauft hat, die auf vom Käufer stammenden Mustern und/oder Zeichnungen basieren, garantiert der Käufer, dass er mit diesen Mustern etc. kein geistiges Eigentumsrecht verletzt, und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts frei.
10.6 Im Falle einer berechtigten Reklamation in Bezug auf diese Produkte ohne Etikett/Marke(nzeichen), bei der diese Waren nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Bedingungen repariert oder ersetzt werden können, ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren an Dritte zu verkaufen.
– - HAFTUNG
11.1 Für Schäden, die eine unmittelbare Folge der vom Verkäufer verkauften und gelieferten Waren sind, haftet der Verkäufer, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, höchstens bis zur Höhe des Nettorechnungswertes der mit diesen Waren mitgelieferten Rechnung.
11.2 Für Schäden, wie u. a. entgangener Gewinn und/oder Stagnationsschäden, die eine indirekte Folge der vom Verkäufer gelieferten Waren sind, haftet der Verkäufer, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, höchstens bis zur Höhe des Betrags, den der Versicherer des Verkäufers für diese Schäden auszahlt.
– - STEUERN
12.1 Die Verkaufspreise oder anderweitig angegebenen Preise enthalten nicht die im Zusammenhang mit den betreffenden Transaktionen angefallene oder anfallende Umsatzsteuer oder andere entsprechende Steuern; alle durch solche Steuern verursachten Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
– - ANWENDBARES RECHT UND WAHL DES GERICHTSSTANDES
13.1 Auf alle Verträge ist niederländisches Recht anwendbar.
13.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das Gericht am Wohnsitz des Verkäufers zuständig, es sei denn, ein anderes Gericht ist von Gesetzes wegen zwingend zuständig.